Verbraucherbeschwerde

Verbraucher:innen haben einen Anspruch darauf, dass ihnen durch den bestimmungsgemäßen Genuss eines Lebensmittels bzw. Gebrauch eines Produktes keinerlei Schaden entsteht. Gibt es aber Anzeichen dafür, dass von einem Konsumgut eine nicht unerhebliche Gefahr ausgeht und ein Einzelfall nicht offensichtlich ist, sollte auf jeden Fall eine "Verbraucherbeschwerde" bei einer Behörde eingelegt werden. Auch wenn diese Möglichkeit im Gegensatz zu anderen Maßnahmen (Aussortieren / Entsorgen, Umtausch beim Händler, Beschwerde an Hersteller) mit einigem Mehraufwand (Klärungsbedarf von Zuständig- und/oder Verantwortlichkeiten, Terminvereinbarung, Wegezeiten und -kosten, Erklärungsbedarf der Umstände, Ausfüllen von Formularen etc.) verbunden und somit unbequemer ist, so ist der "offizielle" auf jeden Fall der bessere Weg, um auch weitere, möglicherweise betroffene Verbraucher:innen zu schützen.

Zwar kann eine direkte Beanstandung im Handel oftmals verbraucherfreundlicher (d. h. schneller) "abgewickelt" werden. Doch entsteht dabei immer wieder der Eindruck, dass weder der eigentliche Grund noch das mögliche Ausmaß einer Reklamation tiefer untersucht bzw. bewertet werden. Wendet man sich direkt an einen Hersteller, so bewegt sich das Ergebnis zwischen kulanter Kompensation und absoluter Funkstille. In beiden Fällen überlässt man dem Hersteller vollends, wie er das Risiko aus-/ bewertet, ob, wann und welche Folgemaßnahmen er zum Verbraucherschutz trifft und welchen Erfolg er dabei als ausreichend erachtet. Bei Einschaltung einer Behörde jedoch ist am ehesten davon auszugehen, dass sich ein produktverantwortlicher Wirtschaftsakteur zügiger sowie vielleicht auch sorgfältiger um eine effektive und wirksame "Problemlösung" bemüht.

Zuständigkeiten für eine Verbraucherbeschwerde:

Lebensmittel, Textilien, Kosmetik, Dekorationsartikel und Lebensmittelkontaktmaterialien fallen in den Zuständigkeitsbereich von "Lebensmittelüberwachungsbehörden", die ihren Sitz grundsätzlich in der für den Wohnort des betroffenen Verbrauchers zuständigen Kreisbehörde (Kreisverwaltung / Landratsamt) sowie bei kreisfreien Städten in der jeweiligen Stadtverwaltung haben.

Produkte (wie bspw. Spielzeug, Elektrohaushaltsgeräte, Lampen, Werkzeuge, persönliche Schutzausrüstung, Pyrotechnik) fallen in den Verantwortungsbereich von "Marktüberwachungsbehörden". Diese haben ihren Sitz grundsätzlich in der für den Wohnort des betroffenen Verbrauchers zuständigen Bezirksbehörde (Bezirksregierung / Regierungspräsidium); unterschiedliche Organisationsstrukturen der Bundesländer jedoch können u. U. eine Nachfrage beim nächstgelegenen Ordnungs- und / oder Gewerbeaufsichtsamt erforderlich machen.