Folgend wieder zuerst der Originaltext einer Internet-Rückrufaktion der BUTLERS GmbH & Co. KG aus Köln: "Wegen für Kinder verschluckbarer Kleinteile, rufen wir die Artikel aus der Serie „CUCKOO“ zurück, die seit März 2010 erhältlich waren. Die Artikel können gegen Rückgabe des Kaufpreises in jeder Filiale zurückgegeben werden." Wie bereits bei der vergangenen Rückrufaktion im März 2010 ("CAKE TO GO" | aufziehbarer Geburtstagskuchen, sortiert) waren neben einem knappen Hinweis auf einer Internetseite weder eine Pressemitteilung noch Informationen über deren Verteilung zu erhalten; Meldungen in Online-Medien gibt es (zumindest derzeit) so gut wie keine. In Deutschland gibt es keine Vorgaben, wie bundesweit sämtliche KäuferInnen von 30 erstickungsgefährlichen Spielzeugartikeln zu warnen, zu erhöhter Aufmerksamkeit sowie zu einer Rückgabe zu bewegen sind. Aber dient ein Hinweis - augenscheinlich nur auf der Internetseite eines Handelsunternehmens (die weder nach jedem Einkauf noch regelmäßig von allen Kunden besucht wird) - wirklich einer verantwortungsvollen Schadensverhütung?
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